Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Josef Deisl GmbH

STAND: JUNI 2015


1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers („AN“). Die Geltung der AGB kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die AGB gelten auch dann, wenn der Auftraggeber („AG“) sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom AG verwendeten Vertragsformblätter, AGB oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des AG haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN der AG die Leistung vorbehaltlos annimmt. Abweichungen von den vorliegenden AGB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2. Vertragsabschluss
Die Angebote des AN sind unverbindlich und jederzeit widerrufbar, sofern im Einzelnen nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat. Dies wird vermutet, wenn der AG sich nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übersendung des Angebots schriftlich zu diesem äußert. Ist der AG hingegen Verbraucher (§ 1 KSchG) und übermittelt er dem AN eine Bestellung, so kommt der Vertrag mit Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den AG zustande. Mündliche Zusagen der Mitarbeiter des AN sind für den AN nur dann verbindlich, wenn diese innerhalb von längstens 14 Tagen schriftlich bestätigt werden. Nach Erhalt einer Auftragsbestätigung kann der AG – vorbehältlich eines rechtsgültigen Rücktritts (siehe Punkte 12., 13. und 14.) – vom zustande gekommenen Vertrag nur gegen Bezahlung der dem AN bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits entstandenen Aufwendungen, Spesen und durch den Rücktritt bedingten entgangenen Gewinn zurücktreten. Der AG ist in diesem Fall verpflichtet, zumindest einen Betrag in der Höhe von 15% des Auftragswerts zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Sollte der AG im Zuge der Leistungserfüllung durch den AN nachträgliche Änderungswünsche äußern oder mit der Primärbestellung in Zusammenhang stehende Zusatzaufträge erteilen, so werden diese erst durch die schriftliche ergänzende Auftragsbestätigung des AN rechtswirksam. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen des AN, die ihm nicht zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – dem AN vorab darzulegen. Nur dann kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.


3. Kostenvoranschläge, Angebote, Preise, Leistungsumfang
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. Schriftliche Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern keine Beauftragung erfolgt. Im Falle der Beauftragung wird der Kostenvoranschlag nicht verrechnet. Die Angebote des AN sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, gültig ab Lager. Der AN behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor. Bei Hobelwaren beinhaltet die Verrechnungsmenge das Berechnungsmaß, nicht das Deckmaß. Die Preise des AN gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, außer diese ist beim Preis explizit angegeben. Diese Kosten werden dem AG zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro. Für Waren, die der AN nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet. Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom AN ein Entsorgungsbeitrag entrichtet. Das Verpackungsmaterial wird, sofern es anfällt, dem AG in Rechnung gestellt. Die notwendige Wartung der Sauna (insbesondere die Einstellung von Türen, Nachsetzen von Blockbohlen, Nachjustieren der Steuerung, etc.) ist nicht vom Leistungsumfang des AN umfasst.


4. Rechnungslegung und Fälligkeit
Im Falle jeglichen Zahlungsverzuges des AG hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den gültigen Basiszinssatz zu leisten. Der AG verpflichtet sich zur Leistung einer Anzahlung, fällig binnen vierzehn Tagen ab Vertragsunterfertigung in Höhe von 50% des Auftragswerts. Bei nicht fristgerechter Leistung dieser Anzahlung ist der AN berechtigt, unter Setzung einer 7-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zahlungen des AG erfolgen – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Lieferung oder Abholung der Ware in bar oder per Kreditkarte sowie Bankomatkarte. Alternativ reicht die Bestätigung über die spätestens am Tag der Lieferung elektronisch durchgeführte Überweisung. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer solchen Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf Schadenersatz. Im Falle des unberechtigten Zahlungsverzugs des AG verfallen allfällige dem AG vom AN gewährte Skonti, Rabatte und Nachlässe.


5. Montage
Die Montage der bestellten Ware ist in der Lieferung nicht inbegriffen. Der Preis für Transport und Montage beinhaltet eine Fahrt zu dem Ort, wo die Ware montiert werden soll. Der AG hat daher dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die Baustelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau der verkauften Ware ist, widrigenfalls der AN berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten in voller Höhe beim AG einzufordern. Baustrom ist vom AG bereitzustellen. Allfällige ergänzend zu der Vertragserfüllung erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Bodenleger-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom AG in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sollten diese zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der AN umgehend mit der Montage beginnen kann, ist dieser berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten in voller Höhe beim AG einzufordern. Im Bereich von An- und Austrittsäulen sowie bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls die Haftung des AN für sich daraus ergebende Schäden vollständig entfällt. Entstehende Nachputz- und Malerarbeiten sind vom AG auf seine Kosten durchzuführen. Die Kosten für die Beseitigung von bei vertragskonformer Lieferung bzw. Leistung üblichen und unabwendbaren Beschädigungen trägt der AG. Der AN ist nicht zur Prüfung des Untergrundes verpflichtet. Ist der AG Verbraucher (§ 1 KSchG), bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB unberührt.


6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Teillieferungen sind möglich. Beanstandungen aus Transportschäden hat der AG sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und AN schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des AG liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des AG und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des AN, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom AG als vorweg genehmigt. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des AN oder dessen Unterlieferanten entheben den AN von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Wird eine vom AN eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten. Der AG ist verpflichtet nach Verständigung durch den AN die beim AN gelagerte Ware unverzüglich abzuholen. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom AN nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der AG die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des AG durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW und hat der AG für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen. Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den AN für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des AN auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem AG Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den AN entstehen. Dem AN steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des AN.


7. Übernahme, Zurückbehaltungsrecht des Werklohns
Der AG ist – allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten – verpflichtet, am Tag der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung des AN diese durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolls zu bestätigen. Die Eintragungen im Übernahmeprotokoll sind für beide Seiten bindend. Wenn der AG nicht vor Ort ist, gilt die Leistung als mängelfrei übernommen. Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat der AG das Recht, das Entgelt nur bis zur Höhe des Zweifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzuhalten, wobei dieser Einbehalt mit 30% des Gesamtentgelts begrenzt ist. Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch ein unbares Sicherstellungsmittel abzulösen. Wenn bei Übergabe der Leistungen nicht das aushaftendes Entgelt zur Gänze bezahlt wird, hat der AN das Recht, die Sauna auf Kosten des AG wieder abzubauen. Der AN hat auch das Recht, die Steuerung der Sauna auf Kosten des AG bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts zu sperren.


8. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der AG hat zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen entspricht. Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den AG, so haftet der AN nicht für allfällige daraus resultierende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung. In einem solchen Fall ist der AN berechtigt, die – aufgrund der vom AG verschuldeten Verzögerung – entstandenen Zusatzaufwendungen und -kosten in voller Höhe beim AG einzufordern. Werden Aufträge vereinbarungsgemäß auf Grundlage der vom AG beigestellten Pläne oder Maßangaben ausgeführt, so ist der AG für deren Richtigkeit verantwortlich, außer es wurde die Anwendung eines Naturmaßes vereinbart. Ist der AG Verbraucher (§ 1 KSchG), bleibt die Anwendung der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt. Sämtliche Pläne und technische Unterlagen, welcher Art diese auch immer beschaffen sein mögen (Datenträger etc.), sowie entsprechende Prospekte, Kataloge und Muster, stellen geistiges Eigentum des AN dar und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.


9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des AG Eigentum des AN. Solange die Ware im Eigentum des AN steht, ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weiterveräußerung, Verpfändung, Besitzüberlassung oder Besitzaufgabe unzulässig. Sollte der AG entgegen dieser Vereinbarung die Ware ganz oder teilweise entgeltlich weiterveräußern, gehen damit die vom AG erworbenen Kaufpreisansprüche in Höhe der jeweiligen noch offenen Forderung des AN auf den AN über. Bei Zwangsvollstreckung in das betreffende Grundstück, in dem sich die Ware des AN befindet, oder in die Ware selbst oder in die vom AG abgetretenen Forderungen hat der AG den AN sofort zu benachrichtigen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.


10. Materialien und Muster
Bei Naturprodukten wie Holz, Naturstein und Keramik können gegenüber den Mustervorlagen bzw. Ausstellungskabinen Abweichungen im Farbton, in Maserung und Beschaffenheit sowie Struktur oder Brand bei Keramiken möglich sein. Dies ist kein Mangel. Holztypische Einwüchse, Maserungen und Farbunterschiede entsprechen den natürlichen Eigenschaften der verwendeten Hölzer und stellen keinen Mangel dar. Maßtoleranzen, die den gültigen DIN-Normen oder spezifischen Eigenschaften der verwendeten Materialien entsprechen, sind zulässig. Bei Glaselementen sind Haarkratzer, Blasen und Einschlüsse, die die Festigkeit nicht beeinträchtigen, zulässig.


11. Gewährleistung und Schadenersatz
Der AN leistet Gewähr, dass seine Waren die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ist ein Schaden auf eine Weisung des AG, die vom AG beigestellten Unterlagen, das vom AG beigestellte Material oder Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn der AG nicht beweisen kann, dass (i) der AN den Mangel bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können oder (ii) er allen Warnungen und vorgebrachten Bedenken des AN Rechnung getragen hat. Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt – sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird – zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übergabe der Ware gemäß Punkt 7. Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel schriftlich detailliert und nachvollziehbar und Verwendung von aussagekräftigen Lichtbildern informieren und dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist, die jedenfalls nicht weniger als 30 Tage ab Einlangen der Mitteilung über den Mangel beim AN betragen darf, darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ff ABGB) die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB gilt nicht. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden dem AG. Der AN übernimmt keine Gewährleistung und sonstige Haftung für vom AG beigestellte Materialien.


12. Haftung
Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Im Schadensfall hat der AG zu beweisen, dass ein Verhalten des AN für den tatsächlichen Schaden kausal war. Der AN haftet dem AG jedenfalls nicht für einen allfälligen entgangenen Gewinn. Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, den AN unter Vorlage aller Unterlagen unverzüglich – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche schriftlich zu benachrichtigen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den AG oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der AN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. Wenn und soweit der AG für Schäden, für die der AN haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AG zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des AN insoweit auf die Nachteile, die dem AG durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie). Der AN haftet maximal für einen Schaden in der Höhe des Auftragswertes.


13. Höhere Gewalt
Wird die Leistung des AN aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom AG gesetzte Frist für die Leistungserbringung sowie für Nachfristen bei Verzug.


14. Rücktrittsrecht des AN
Das Vertragsverhältnis kann durch den AN aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

(i) fortgesetztes treuwidriges Verhalten des AG;
(ii) Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung des AG trotz Nachfristsetzung, insbesondere Vorbereitung der Baustelle für die Montage der bestellten Ware durch den AN (siehe Punkt 4.);
(iii) Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
(iv) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.

Bei Verzug des AN ist der AG unter Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen zum Rücktritt berechtigt. Im Fall eines berechtigten Rücktritts des AN sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und vom AG abzugelten. Der AG kann in diesem Fall darüber hinaus keine wie auch immer gearteten Schadenersatz- und Erfüllungsansprüche geltend machen.

15. Rücktrittsrecht des AG (Haustürgeschäft)
Ist der AG Verbraucher (§ 1 KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumlichkeiten noch auf einem der Messestände des AN abgegeben (Haustürgeschäft), so ist der AG berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom (bereits nach Übermittlung einer Auftragsbestätigung rechtswirksamen) Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde gemäß § 3 Abs 1 KSchG (Angaben über den AN und Belehrung über das Rücktrittsrecht), frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem AG das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der AN die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der AG die Urkunde erhält. Dieses Rücktrittsrecht steht dem AG jedoch nicht zu,

(i) wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem AN zwecks Schließung des Vertrages angebahnt hat;
(ii) wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechungen zwischen AG und AN vorangegangen sind;
(iii) bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) unterliegen (siehe Punkt 16); oder
(iv) bei Vertragserklärungen, die der AG in körperlicher Abwesenheit des AN abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom AN gedrängt worden ist.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform und muss innerhalb der in Punkt 14. genannten Frist zumindest abgesendet werden. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Der AG hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht.

16. Rücktrittsrecht des AG (Fernabsatz)
Ist der AN Verbraucher (§ 1 KSchG), so kann er vom zustande gekommenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der AG den AN mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief, Telefax oder Email) über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Dabei kann der AG das diesen AGB unter Punkt 15. angeführte Muster-Rücktrittsformular verwenden. Schriftliche Rücktrittserklärungen sind an die Josef Deisl GmbH, Selzthalerstr. 41, 8940 Liezen zu richten. Entsprechende Emails sind an folgende Email-Adresse zu richten: office@deisl.com; per Fax kann die Rücktrittserklärung an folgende Faxnummer geschickt werden: +43 3612 22642-33. Die Rücktrittsfrist beginnt an jenem Tag, an dem der AG oder eine von ihm benannte Person – jedoch kein als Beförderer tätiger Dritter – den Besitz an der Ware erlangt hat. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der AG die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist absendet. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Rücktrittsfolgen: Im Falle eines wirksamen Rücktritts sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Wenn der AG vom Vertrag zurücktritt, hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an die Josef Deisl GmbH, Selzthalerstr. 41, 8940 Liezen zurückzustellen. Kann der AG dem AN die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in einem verschlechterten Zustand zurückgewähren, hat der AG dem AN eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts der Sache zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Die Pflicht zur Zahlung einer solchen Entschädigung kann der AG z.B. dadurch vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Waren werden beim AG abgeholt. Im Falle des Rücktritts des AG vom Vertrag ist der AN berechtigt, die Rückzahlung allfälliger vom AG geleisteter Zahlungen bis zum Erhalt der vom AG zurückzusendenden (somit paketversandfähigen) Ware oder bis zur Erbringung des Nachweises über die Rücksendung der Ware zu verweigern. Bei nicht paketversandfähigen Waren hat der AG dem AN die Abholung der Ware zu ermöglichen; andernfalls kann der AN die Rückzahlung allfälliger vom AG geleisteter Zahlungen im Falle des Rücktritts des AG bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Warenabholung möglich ist, zurückhalten. Grundsätzlich trägt der AN die Kosten und Gefahr der Rücksendung der Waren. Der AG hat die Kosten der Rücksendung aber dann zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht.


17. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des AN verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der AG kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der AG diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der AN über schriftliches Verlangen dem AG den Vormann binnen 14 Tagen bekanntzugeben.


18. Datenschutz und Adressenänderung
Der AG erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom AN automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können. Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.


19. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1010 Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.


20. Schlussbestimmungen
Der AG verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des KSchG oder FAGG entgegenstehen. Allfällige Forderungen des AG können nicht gegen solche des AN aufgerechnet werden, außer diese wurden schriftlich anerkannt oder gerichtlich bestätigt. Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen gegen den AN an Dritte abzutreten. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende neue Bestimmung zu ersetzen.

Josef Deisl GmbH
Selzthalerstr. 41, A-8940 Liezen
T +43 3612 22642, F +43 3612 22642-33
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